Regulatory Roadmap: CH → EEA
Frage: Mit welchem minimalen regulatorischen Setup können wir starten, und wie bauen wir Stufe für Stufe bis zum lizenzierten Vermögensverwalter aus — zuerst Schweiz, dann Europa?
Kein Rechtsrat. Decision-support-Dokument für die Gründer. Jede Stufe vor Umsetzung mit Counsel verifizieren (Antonios + externe Kanzlei). Stand der Recherche: Juni 2026. Quellen am Ende.
TL;DR — die Leiter in einem Satz
Heute fahren wir bewilligungsfrei (Research-Publikation + Tippgeber, keine persönlichen Empfehlungen). Die erste regulierte Stufe ist Anlageberatung (CH: Eintrag im Beraterregister; EEA: nicht ohne Lizenz/Tied-Agent). Die volle Stufe ist Vermögensverwaltung (CH: FINIG-Bewilligung; EEA: über eine Liechtenstein-VVG-Gesellschaft mit MiFID-Passport). Der schnellste EEA-Eintritt ohne eigene Lizenz ist der Tied Agent unter einem bestehenden EU-Haus.
Das Grundprinzip — wo die Linie verläuft
Eine einzige Unterscheidung treibt fast alles, in CH und EEA:
| Bewilligungs-/Registrierungs-frei | Reguliert | |
|---|---|---|
| Was | Generelle Empfehlung / Finanzanalyse an die breite Öffentlichkeit | Persönliche Empfehlung an einen Kunden, als für ihn geeignet dargestellt |
| Begriff | Research, Publikation, Tippgeber | Anlageberatung (investment advice) |
| CH | Keine FIDLEG-Finanzdienstleistung | FIDLEG Art. 3 c — Beraterregister-Pflicht |
| EEA | „General recommendation" (ancillary) | MiFID II Art. 4(1)(4) — Lizenz/Tied-Agent nötig |
Die Schwelle ist nicht das Medium, sondern die Personalisierung. Ein Signal „Mandat X kauft PGHN" an alle Abonnenten ist Research. Dieselbe Nachricht „für dein Profil passend" wird zur Beratung — auch per E-Mail oder „exklusivem" Newsletter (ESMA: ein an viele gerichteter, aber als geeignet präsentierter Newsletter kann eine persönliche Empfehlung sein).
Schweizer Leiter (FINMA / FIDLEG / FINIG)
Stufe 0 — Research-Publikation + Tippgeber · bewilligungsfrei · *heute*
- Research/Signalpublikation an die Allgemeinheit ist keine
FIDLEG-Finanzdienstleistung, solange das Material nicht als persönliche Empfehlung präsentiert wird. Kein Beraterregister, keine FINMA-Bewilligung.
- Tippgeber / blosse Vermittlung: Kunden an einen Neobroker/Partner verweisen,
ohne persönliche Empfehlung, ist ebenfalls keine Finanzdienstleistung. (Sobald eine Vergütung an konkrete Anlageentscheide gekoppelt wird oder eine Eignungsaussage dazukommt, kippt es Richtung Beratung — sauber halten.)
- Pflichten trotzdem: keine prudenzielle, aber Lauterkeits-/Werberecht,
klare Non-Advice-Disclaimer, DSGVO/revDSG, kein Marktmissbrauch.
- Das ist exakt die heutige v2.1-Pre-License-Positionierung. Siehe auch
Stufe 1 — Anlageberatung · Beraterregister (kein FINMA-Institut)
Auslöser: sobald wir persönliche Empfehlungen abgeben (z.B. profil-getriebene Allokation pro Kunde).
- Keine FINMA-Bewilligung für reine Beratung — aber **Eintrag ins
Beraterregister** (seit 2021 Pflicht für Kundenberater nicht prudenziell beaufsichtigter CH-Anbieter; PolyReg/regservices).
- Voraussetzungen: FIDLEG-Verhaltens-Knowhow, Fachwissen, Berufshaftpflicht
(oder gleichwertige Sicherheit), Anschluss an eine Ombudsstelle.
- FIDLEG-Verhaltenspflichten: Info, Eignungs-/Angemessenheitsprüfung,
Dokumentation (FINMA-RS 2025/2).
Stufe 2 — Vermögensverwaltung · FINIG-Bewilligung (Endziel CH)
Auslöser: wir verwalten Kundenvermögen diskretionär (eigenes Execution / Mandat statt nur Signal/Beratung).
- FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter + laufende Aufsicht durch eine
Aufsichtsorganisation (SO), die ihrerseits von der FINMA beaufsichtigt wird.
- Kapital: mind. CHF 100'000 bar einbezahlt; Eigenmittel ≥ ¼ der Fixkosten
der letzten Jahresrechnung (max. CHF 10 Mio.).
- Organisation: Rechtsträger im Handelsregister, **Leitung von der Schweiz
aus**, qualifizierte Geschäftsführer (Gewähr), angemessenes Risk/Compliance, Ombudsstelle, Berufshaftpflicht.
- Custody bleibt typischerweise bei einer Depotbank — der Verwalter hält keine
Kundengelder.
Stufe 3 (optional) — eigenes Vehikel · Fondsleitung / KAG
Nur falls wir ein eigenes Anlagevehikel auflegen (statt Mandate). Dann KAG-Regime (Fondsleitung/Verwalter Kollektivvermögen). Parallel zum structured-wrapper-Track.
EEA-Leiter (MiFID II / Liechtenstein VVG / AIFMD)
Grundsatz vorweg: Die Schweiz ist Drittland — eine CH-Lizenz passportet nicht in die EEA. Für EU-Kunden brauchen wir entweder einen EEA-lizenzierten Prinzipal (Tied Agent) oder eine eigene EEA-Gesellschaft.
Stufe E0 — Research an die Öffentlichkeit · EU-weit zulässig
Generelle Empfehlungen / Finanzanalyse sind unter MiFID ancillary und keine lizenzpflichtige Wertpapierdienstleistung — solange nicht personalisiert. Marketing-Regeln der Zielländer beachten (faire, klare, nicht irreführende Kommunikation).
Reverse Solicitation — kein Geschäftsmodell, nur Schutzschild
MiFID II Art. 42: bedient ein EU-Kunde sich aus eigener ausschliesslicher Initiative, braucht das Drittland-Haus keine Zulassung. Eng auszulegen: Beweislast beim Anbieter, gilt pro Dienstleistung, und jede Werbung (Website, Ads, Newsletter, Calls) zerstört die Ausnahme. Taugt als Absicherung für Einzelfälle, nicht als Markteintritts-Strategie.
Stufe E1 — Tied Agent (MiFID II Art. 29) · schnellster EU-Eintritt, keine eigene Lizenz
- Wir handeln unter und in voller Verantwortung eines bereits EEA-zugelassenen
Wertpapierhauses (Prinzipal), eingetragen im Tied-Agent-Register des jeweiligen Mitgliedstaats.
- Erlaubt u.a. Anlageberatung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen, Marketing
— ohne eigene Bewilligung.
- Grenzen: nur ein Prinzipal; der Prinzipal haftet voll und kontrolliert
uns; wir müssen offenlegen, für wen wir handeln.
- Use case: Pilotmärkte/erste EU-Kunden schnell und günstig, bevor die eigene
Lizenz steht.
Stufe E2 — Eigene Liechtenstein-VVG-Gesellschaft · MiFID-Passport in die ganze EEA (Endziel EEA)
Liechtenstein ist EWR-Mitglied; eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach VVG ist ein MiFID-Wertpapierhaus (Nicht-Bank) und der pragmatische Passport-Gateway für CH-Akteure.
- Dienstleistungen: Portfolio-Management (diskretionär), Anlageberatung,
Annahme/Übermittlung und Ausführung von Aufträgen; ancillary Research.
- Passport: Freier Dienstleistungsverkehr + Niederlassungsfreiheit per
Notifikation zwischen Aufsichtsbehörden (MiFID Art. 34/35) — Dienstleistung in allen EEA-Staaten ohne separate Lizenz je Land.
- Kapital: Anfangskapital mind. CHF 100'000 + angemessene Eigenmittel
(Art. 8 VVG).
- Governance: mind. **ein Geschäftsleiter mit EEA- oder Schweizer
Staatsbürgerschaft**; FMA-Liechtenstein-Aufsicht.
- Keine eigene Custody — Kundenvermögen bei Depotbank.
- Passt direkt auf den bestehenden FMA-LI-Track (Antonios) im v2.1-Plan.
Stufe E3 (optional) — AIFM, falls structured-wrapper = AIF
Verwaltet der wrapper einen alternativen Investmentfonds:
- Sub-threshold (de-minimis): AuM ≤ €100 Mio. (mit Hebel) bzw. ≤ €500 Mio.
(ohne Hebel, 5 Jahre keine Rücknahme) → nur Registrierung + Reporting beim Heimatregulator, keine Vollzulassung. Beim Überschreiten: binnen 30 Tagen Vollzulassung beantragen.
- Oberhalb: voll zugelassener AIFM (passportbar).
Empfohlene Sequenz für Stratify
| Phase | CH | EEA | Trigger zum Wechsel |
|---|---|---|---|
| Jetzt | Stufe 0 — Research + Tippgeber, bewilligungsfrei | E0 — Research an Öffentlichkeit | — (laufend) |
| Erster EU-Schritt | Stufe 0 hält | E1 — Tied Agent unter EU-Prinzipal | Erste EU-Pilotkunden/Partner |
| Beratung anschalten | Stufe 1 — Beraterregister | E1 trägt Beratung | Personalisierte Empfehlungen geplant |
| Endziel | Stufe 2 — FINIG-Vermögensverwalter | E2 — LI-VVG + MiFID-Passport | Diskretionäre Mandate / eigenes Execution |
| Falls Vehikel | Stufe 3 — KAG | E3 — (sub-threshold) AIFM | Eigener Fonds/wrapper als AIF |
Kürzester Pfad zu „reguliert in der EEA, voller Umfang": eigene LI-VVG-Gesellschaft (E2) — eine Lizenz, ganze EEA per Passport, deckt Beratung und Verwaltung ab und harmoniert mit dem FINIG-Endziel in der Schweiz. Der Tied Agent (E1) ist die Brücke, bis diese Lizenz steht.
Fallstricke / Grenzlinien
- Newsletter-Personalisierung. „Für dich geeignet" / profil-getriggerte
Signale = Beratung. Generisch pro Mandat halten, solange Stufe 0.
- Tippgeber, der berät. Vergütung an konkrete Anlageentscheide oder
Eignungsaussagen koppeln → kippt in Beratung. Vermittlung sauber von Empfehlung trennen.
- Reverse Solicitation ist kein Vertriebskanal. Jede aktive EU-Werbung
zerstört die Ausnahme — nicht darauf bauen.
- Tied Agent = ein Prinzipal + dessen Haftung/Kontrolle. Strategische
Abhängigkeit; Exit-/Wechselrechte vertraglich sichern.
- „Vermögensverwaltung" ab erstem diskretionärem Mandat — nicht erst ab
Execution. Sobald wir über Kundenvermögen entscheiden, greift FINIG / MiFID.
- Kapital/Eigenmittel laufend — nicht nur beim Antrag (¼-Fixkosten-Regel CH;
Art. 8 VVG laufend).
Offene Fragen für Counsel
- Ist das Stratify-Signal in seiner konkreten Form (Mandats-Allokation, Push pro
Nutzer) sicher generelle Empfehlung, oder triggert das UI faktisch Personalisierung?
- Tippgeber-Vergütungsmodell mit Neobroker-Partnern: Struktur, die unter
Stufe 0 bleibt?
- LI-VVG vs. Tied-Agent zuerst: Kosten/Zeit-Vergleich gegen den FMA-LI-VVG-Track,
der bereits läuft.
- Wird der structured-wrapper ein AIF? Dann E3 früh mitdenken.
- Zielländer-Priorität EEA (DE/AT zuerst?) für lokale Marketing-/Sprachregeln.
Quellen
- FINMA — Bewilligungstypen, Vermögensverwalter & Trustees, Registrierungsstelle:
finma.ch/en/authorisation
- FIDLEG Art. 3 (Finanzdienstleistung, Anlageberatung) · FINMA-RS 2025/2
(Verhaltenspflichten) · Beraterregister: PolyReg, regservices.ch
- FINIG — Bewilligungsvoraussetzungen Vermögensverwalter (Kapital CHF 100k,
SO-Aufsicht): Pestalozzi, BDO, FINMA
- MiFID II — Art. 4(1)(4) Investment Advice; Art. 29 Tied Agents (ESMA
Supervisory Briefing ESMA35-43-2900); Art. 42 Reverse Solicitation (ESMA ESMA35-43-2509); ESMA Briefing zur Advice-Definition ESMA35-43-3861
- Liechtenstein VVG/VVV — FMA-LI (Asset Management Companies, FAQ, Authorization);
„Passporting via Liechtenstein"
- AIFMD — Sub-threshold €100M/€500M (Linklaters, FCA Authorisation Options)